Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum: Abs. 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002Zum Bezugszeitraum: Absatz 2, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
auf Verordnungen gemäß § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. auf Verordnungen gemäß Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
163/1999, anzuwenden (vgl. § 73 Abs. 2, BGBl. I 163 aus 1999,, anzuwenden vergleiche Paragraph 73, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 163/1999). Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik und der Aufgaben, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben, obliegt dem österreichischen Statistischen Zentralamt.Paragraph 4, (1) Die Besorgung der Bundesstatistik und der Aufgaben, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben, obliegt dem österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2)Absatz 2,Soweit zur Vorbereitung oder Durchführung einer Erhebung behördliche Anordnungen zu treffen sind, ist das Österreichische Statistische Zentralamt als Organ des sachlich zuständigen Bundesministers tätig. Es hat die für die Durchführung der Erhebungen notwendigen Weisungen an die zur Mitwirkung berufenen Dienststellen zu erlassen und ist berechtigt, bei der Sammlung oder Berichtigung des Erhebungsmaterials mit diesen Dienststellen ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar zu verkehren.
(3)Absatz 3,Das österreichische Statistische Zentralamt untersteht der Dienstaufsicht des Bundeskanzlers.