Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 8. (1) Natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes sind verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.Paragraph 8, (1) Natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes sind verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.
(2)Absatz 2,Die statistischen Erhebungen können sowohl in Form einer Totalerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die nach § 2 Abs. 2 ergehenden Verordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden sind.Die statistischen Erhebungen können sowohl in Form einer Totalerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die nach Paragraph 2, Absatz 2, ergehenden Verordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Wird für eine Erhebung die Form der Stichprobenerhebung angeordnet, so haben die zur Auskunft Verpflichteten den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen das Betreten der dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücke, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
Dokumentnummer
NOR12058877
Alte Dokumentnummer
N4196517660S