Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
28.04.1965 bis 30.11.1990 — BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.12.199031.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 828.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.04.1965BGBl. Nr. 91/1965

Außerkrafttretensdatum

30.11.1990

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 8, (1) Natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes sind verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

  1. Absatz 2,Die statistischen Erhebungen können sowohl in Form einer Totalerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die nach Paragraph 2, Absatz 2, ergehenden Verordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden sind.
  2. Absatz 3,Wird für eine Erhebung die Form der Stichprobenerhebung angeordnet, so haben die zur Auskunft Verpflichteten den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen das Betreten der dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücke, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

Gesetzesnummer

10005292

Dokumentnummer

NOR12058877

Alte Dokumentnummer

N4196517660S