Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum: Ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 auf
Verordnungen gemäß § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. Verordnungen gemäß Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
163/1999, anzuwenden (vgl. § 73 Abs. 2, BGBl. I 163 aus 1999,, anzuwenden vergleiche Paragraph 73, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 163/1999). Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 8. (1) Natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes sind verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.Paragraph 8, (1) Natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes sind verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.
(2)Absatz 2,Die statistischen Erhebungen können sowohl in Form einer Totalerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die nach § 2 Abs. 2 ergehenden Verordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden sind.Die statistischen Erhebungen können sowohl in Form einer Totalerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die nach Paragraph 2, Absatz 2, ergehenden Verordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Wird für eine Erhebung die Form der Stichprobenerhebung angeordnet, so haben die zur Auskunft Verpflichteten den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen das Betreten der dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücke, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
Dokumentnummer
NOR12062836
Alte Dokumentnummer
N4199013168J