Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die ein im Artikel 4 angeführtes Reisedokument mit sich führen, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet durchreisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei Monate
wenn sie einen Diplomatenpaß mit sich führen, sechs Monate
Dokumentnummer
NOR12059059
Alte Dokumentnummer
N4196734540L