Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 141/2001Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die ein in Artikel 4 angeführtes Reisedokument mit sich führen, dürfen ohne Visum des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet durchreisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem ersten Tag der Einreise aufhalten.
(2)Absatz 2,Die Fristen gemäß Absatz 1 werden für Staatsangehörige der Republik Bulgarien ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
(3)Absatz 3,Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2013
Dokumentnummer
NOR40020082