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Art. 1

Fassungen
12.06.2001 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 141/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 112.06.200131.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 141/2001 · aufgehoben
Art. 121.05.196711.06.2001 BGBl. Nr. 176/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.06.2001BGBl. III Nr. 141/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die ein in Artikel 4 angeführtes Reisedokument mit sich führen, dürfen ohne Visum des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet durchreisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem ersten Tag der Einreise aufhalten.
  2. Absatz 2,Die Fristen gemäß Absatz 1 werden für Staatsangehörige der Republik Bulgarien ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
  3. Absatz 3,Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013

Gesetzesnummer

10005303

Dokumentnummer

NOR40020082