Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind und im anderen Vertragsstaat bei einer dort befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates in Verwendung stehen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Besitz eines im Artikel 4 angeführtes Reisedokumentes sind, dürfen sich für die Dauer der Dienstverwendung des Diplomatenpaßinhabers oder des Dienstpaßinhabers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Dokumentnummer
NOR12059060
Alte Dokumentnummer
N4196734541L