Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 141/2001Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).
Text
Artikel 2
Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübergang ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche Reisepass vorzuweisen.
Schlagworte
Empfangsstaat, Einreisetitel, Diplomatenpass, Dienstpass
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2013
Dokumentnummer
NOR40020083