Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
12.06.2001 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 141/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 212.06.200131.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 141/2001 · aufgehoben
Art. 221.05.196711.06.2001 BGBl. Nr. 176/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.06.2001BGBl. III Nr. 141/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).

Text

Artikel 2

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübergang ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche Reisepass vorzuweisen.

Schlagworte

Empfangsstaat, Einreisetitel, Diplomatenpass, Dienstpass

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013

Gesetzesnummer

10005303

Dokumentnummer

NOR40020083