Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist den Inhabern nachstehender gültiger Reisedokumente gestattet: Diplomatenpaß, Dienstpaß, gewöhnlicher Reisepaß, Sammelreisepaß und Seedienstbuch. Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist ferner den Inhabern der für bulgarische Staatsangehörige ausgestellten Passavants, jedoch nur zum Zwecke der Durchreise, gestattet.
(2)Absatz 2,Der Grenzübertritt kann an allen für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen Übertrittsstellen erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12059062
Alte Dokumentnummer
N4196734543L