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Art. 4

Fassungen
12.06.2001 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 141/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 412.06.200131.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 141/2001 · aufgehoben
Art. 421.05.196711.06.2001 BGBl. Nr. 176/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

12.06.2001BGBl. III Nr. 141/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die visumfreie Einreise und der Aufenthalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist österreichischen Staatsangehörigen, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet:
    1. Litera a
      gewöhnlicher Reisepass,
    2. Litera b
      Dienstpass,
    3. Litera c
      Sammelreisepass in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist.
  2. Absatz 2,Die visumfreie Einreise und der Aufenthalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist bulgarischen Staatsangehörigen, die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, gestattet.
  3. Absatz 3,a) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist den Inhabern der für Staatsangehörige der Republik Bulgarien ausgestellten Passavants, jedoch nur zum Zwecke der Durchreise innerhalb von fünf Tagen gestattet.
    1. Litera b
      Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Passersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.
    2. Litera c
      Der Grenzübertritt kann an allen für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen Übertrittsstellen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013

Gesetzesnummer

10005303

Dokumentnummer

NOR40020085