Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 141/2001Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die visumfreie Einreise und der Aufenthalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist österreichischen Staatsangehörigen, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet:
Sammelreisepass in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist.
(2)Absatz 2,Die visumfreie Einreise und der Aufenthalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist bulgarischen Staatsangehörigen, die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, gestattet.
(3)Absatz 3,a) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist den Inhabern der für Staatsangehörige der Republik Bulgarien ausgestellten Passavants, jedoch nur zum Zwecke der Durchreise innerhalb von fünf Tagen gestattet.
Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Passersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.
Der Grenzübertritt kann an allen für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen Übertrittsstellen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2013
Dokumentnummer
NOR40020085