Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Sofia, am 21. April 1967, im zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12059067
Alte Dokumentnummer
N4196734548L