Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 141/2001Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und jeder Vertragsstaat kann es mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Falls die Regierung der Republik Bulgarien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Bulgarien zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über eine Änderung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 21. April 1967 bilden, das 15 Tage nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.
Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2013
Dokumentnummer
NOR40020087