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Art. 9

Fassungen
12.06.2001 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 141/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 912.06.200131.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 141/2001 · aufgehoben
Art. 921.05.196711.06.2001 BGBl. Nr. 176/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

12.06.2001BGBl. III Nr. 141/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und jeder Vertragsstaat kann es mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Falls die Regierung der Republik Bulgarien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Bulgarien zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über eine Änderung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 21. April 1967 bilden, das 15 Tage nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

    Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013

Gesetzesnummer

10005303

Dokumentnummer

NOR40020087