Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Durchgangsverkehr
§ 14. (1) Personen, die den Grenzübertritt im Luftverkehr vornehmen, unterliegen nicht der Vorschrift des § 2 Abs. 2 und sind nicht der Grenzkontrolle zu unterziehen, wenn sieParagraph 14, (1) Personen, die den Grenzübertritt im Luftverkehr vornehmen, unterliegen nicht der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2 und sind nicht der Grenzkontrolle zu unterziehen, wenn sie
das Gebiet der Republik Österreich ohne Zwischenlandung überqueren und dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften, zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder internationaler Gepflogenheiten zulässig ist, oder
nach der Landung auf einem österreichischen Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit entweder das Luftfahrzeug nicht verlassen oder sich in einen Transitraum (Abs. 3) begeben und dort bis zum Abflug aufhalten.nach der Landung auf einem österreichischen Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit entweder das Luftfahrzeug nicht verlassen oder sich in einen Transitraum (Absatz 3,) begeben und dort bis zum Abflug aufhalten.
(2)Absatz 2,Die Vorschrift des Abs. 1 ist sinngemäß auf Sachen anzuwenden, die der Grenzkontrolle unterliegen.Die Vorschrift des Absatz eins, ist sinngemäß auf Sachen anzuwenden, die der Grenzkontrolle unterliegen.
(3)Absatz 3,Die zur Durchführung der Grenzkontrolle zuständige Behörde (§ 8 Abs. 1) hat Räume auf Antrag des über sie Verfügungsberechtigten mit Bescheid als Transiträume zu genehmigen, wennDie zur Durchführung der Grenzkontrolle zuständige Behörde (Paragraph 8, Absatz eins,) hat Räume auf Antrag des über sie Verfügungsberechtigten mit Bescheid als Transiträume zu genehmigen, wenn
sich diese im Grenzkontrollbereich gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als Transiträume geeignet sind,sich diese im Grenzkontrollbereich gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als Transiträume geeignet sind,
die erforderliche Überwachung dieser Räume durch Grenzkontrollorgane gewährleistet ist und
ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht.
(4)Absatz 4,Ein gemäß Abs. 3 ergangener Bescheid ist aufzuheben, wennEin gemäß Absatz 3, ergangener Bescheid ist aufzuheben, wenn
der über die Räume Verfügungsberechtigte dies beantragt, oder
eine der Voraussetzungen der Genehmigung nicht oder nicht mehr besteht.
(5)Absatz 5,Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12059383
Alte Dokumentnummer
N4196914371P