Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.04.1970 bis 06.04.1990 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1407.04.199031.08.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996
§ 1401.04.197006.04.1990 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

06.04.1990

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Durchgangsverkehr

Paragraph 14, (1) Personen, die den Grenzübertritt im Luftverkehr vornehmen, unterliegen nicht der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2 und sind nicht der Grenzkontrolle zu unterziehen, wenn sie

  1. Litera a
    das Gebiet der Republik Österreich ohne Zwischenlandung überqueren und dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften, zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder internationaler Gepflogenheiten zulässig ist, oder
  2. Litera b
    nach der Landung auf einem österreichischen Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit entweder das Luftfahrzeug nicht verlassen oder sich in einen Transitraum (Absatz 3,) begeben und dort bis zum Abflug aufhalten.
  1. Absatz 2,Die Vorschrift des Absatz eins, ist sinngemäß auf Sachen anzuwenden, die der Grenzkontrolle unterliegen.
  2. Absatz 3,Die zur Durchführung der Grenzkontrolle zuständige Behörde (Paragraph 8, Absatz eins,) hat Räume auf Antrag des über sie Verfügungsberechtigten mit Bescheid als Transiträume zu genehmigen, wenn
    1. Litera a
      sich diese im Grenzkontrollbereich gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als Transiträume geeignet sind,
    2. Litera b
      die erforderliche Überwachung dieser Räume durch Grenzkontrollorgane gewährleistet ist und
    3. Litera c
      ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht.
  3. Absatz 4,Ein gemäß Absatz 3, ergangener Bescheid ist aufzuheben, wenn
    1. Litera a
      der über die Räume Verfügungsberechtigte dies beantragt, oder
    2. Litera b
      eine der Voraussetzungen der Genehmigung nicht oder nicht mehr besteht.
  4. Absatz 5,Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmen.

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059383

Alte Dokumentnummer

N4196914371P