Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Miteintragung von Kindern
§ 12. (1) Kinder unter 15 Jahren, die keinen eigenen Reisepaß besitzen, werden, wenn sie ehelich oder an Kindesstatt angenommen sind, in den Reisepaß eines Elternteiles (Wahlelternteiles) oder in die Reisepässe beider Elternteile (Wahlelternteile), wenn sie unehelich sind, in den Reisepaß ihrer Mutter miteingetragen.Paragraph 12, (1) Kinder unter 15 Jahren, die keinen eigenen Reisepaß besitzen, werden, wenn sie ehelich oder an Kindesstatt angenommen sind, in den Reisepaß eines Elternteiles (Wahlelternteiles) oder in die Reisepässe beider Elternteile (Wahlelternteile), wenn sie unehelich sind, in den Reisepaß ihrer Mutter miteingetragen.
(2)Absatz 2,In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft miteingetragen werden.
(3)Absatz 3,In Fremdenpässe dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.In Fremdenpässe dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß Paragraph 8, die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(4)Absatz 4,In Konventionsreisedokumente dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.In Konventionsreisedokumente dürfen nur Kinder miteingetragen werden, für die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.
(5)Absatz 5,Für die Miteintragung von Kindern und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für die Miteintragung von Kindern und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 Absatz eins und 2 sinngemäß.
(6)Absatz 6,Wird für ein miteingetragenes Kind ein eigener Reisepaß ausgestellt oder anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt, daß ein miteingetragenes Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist die Miteintragung von Amts wegen zu löschen.
(7)Absatz 7,Miteingetragene Kinder dürfen nur in Begleitung des Elternteiles, in dessen Reisepaß sie miteingetragen sind, aus dem Bundesgebiet ausreisen und in dieses einreisen.
Dokumentnummer
NOR12059427
Alte Dokumentnummer
N4196917503S