Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
30.05.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Miteintragung von Minderjährigen
§ 12. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.Paragraph 12, (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.
(2)Absatz 2,Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3)Absatz 3,Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die §§ 10 und 11 Abs. 2.Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die Paragraphen 10 und 11 Absatz 2,
(4)Absatz 4,In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige österreichische Staatsbürger miteingetragen werden.
(5)Absatz 5,In Fremdenpässe dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.In Fremdenpässe dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß Paragraph 8, die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(6)Absatz 6,In Konventionsreisedokumente dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.In Konventionsreisedokumente dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.
(7)Absatz 7,Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird oder
anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.
(8)Absatz 8,Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.
Dokumentnummer
NOR12063587
Alte Dokumentnummer
N4199212450A