Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
30.05.1992 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1230.05.199231.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
§ 1201.01.197129.05.1992 BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.05.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Miteintragung von Minderjährigen

Paragraph 12, (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.

  1. Absatz 2,Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
  2. Absatz 3,Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die Paragraphen 10 und 11 Absatz 2,
  3. Absatz 4,In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige österreichische Staatsbürger miteingetragen werden.
  4. Absatz 5,In Fremdenpässe dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß Paragraph 8, die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.
  5. Absatz 6,In Konventionsreisedokumente dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.
  6. Absatz 7,Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.
  7. Absatz 8,Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12063587

Alte Dokumentnummer

N4199212450A