Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Befolgung strafgesetzwidriger Befehle
§ 3. (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.Paragraph 3, (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.
(2)Absatz 2,Der Staatsanwalt kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß einstellen.
Dokumentnummer
NOR12059517
alte Dokumentnummer
N4197011571O