Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Befolgung strafgesetzwidriger Befehle
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.
(2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß einstellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR40095503