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Art. 5

Fassungen
05.03.1970 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 258/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 505.03.197031.12.2007 BGBl. Nr. 258/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

05.03.1970BGBl. Nr. 258/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

49/09 Militärische Waffen

Beachte

Erster Satz: Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL römisch fünf

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß im Sinne des vorliegenden Vertrages die potentiellen Vorteile aus jeglicher friedlichen Verwendung von Kernexplosionen unter einer geeigneten internationalen Beobachtung und im Wege geeigneter internationaler Verfahren den Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, ohne jede Diskriminierung zugänglich gemacht werden und daß die diesen Vertragsparteien für die verwendeten Sprengvorrichtungen erwachsenden Kosten so niedrig wie möglich sind und jegliche Kosten für Forschung und Entwicklung ausschließen. Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, müssen solche Vorteile auf Grund eines oder mehrerer internationaler Sonderverträge im Wege eines geeigneten internationalen Gremiums, in dem Nichtatomwaffenstaaten entsprechend vertreten sind, erlangen können. Die Verhandlungen hierüber beginnen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des Vertrages. Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, können, wenn sie dies wünschen, diese Vorteile auch im Rahmen bilateraler Abkommen erlangen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10005353

Dokumentnummer

NOR12059576

Alte Dokumentnummer

N4197011816I