Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß im Sinne des vorliegenden Vertrages die potentiellen Vorteile aus jeglicher friedlichen Verwendung von Kernexplosionen unter einer geeigneten internationalen Beobachtung und im Wege geeigneter internationaler Verfahren den Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, ohne jede Diskriminierung zugänglich gemacht werden und daß die diesen Vertragsparteien für die verwendeten Sprengvorrichtungen erwachsenden Kosten so niedrig wie möglich sind und jegliche Kosten für Forschung und Entwicklung ausschließen. Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, müssen solche Vorteile auf Grund eines oder mehrerer internationaler Sonderverträge im Wege eines geeigneten internationalen Gremiums, in dem Nichtatomwaffenstaaten entsprechend vertreten sind, erlangen können. Die Verhandlungen hierüber beginnen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des Vertrages. Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, können, wenn sie dies wünschen, diese Vorteile auch im Rahmen bilateraler Abkommen erlangen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40098093