Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1970Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in gutem Glauben Verhandlungen über wirksame Maßnahmen betreffend die baldige Beendigung des Wettrüstens mit Atomwaffen und die nukleare Abrüstung sowie über einen Vertrag betreffend eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter einer strengen und wirksamen internationalen Überwachung zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12059577
Alte Dokumentnummer
N4197011817I