Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1970Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL IVARTIKEL römisch vier
Keine Bestimmung dieses Vertrages darf dahin ausgelegt werden, daß sie das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien berührt, die Atomforschung und die Erzeugung und Verwendung von Atomenergie für friedliche Zwecke ohne Diskriminierung und in Übereinstimmung mit Artikel I und II dieses Vertrages zu entwickeln.Keine Bestimmung dieses Vertrages darf dahin ausgelegt werden, daß sie das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien berührt, die Atomforschung und die Erzeugung und Verwendung von Atomenergie für friedliche Zwecke ohne Diskriminierung und in Übereinstimmung mit Artikel römisch eins und römisch zwei dieses Vertrages zu entwickeln.
Alle Vertragsparteien verpflichten sich, einen möglichst vollständigen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen für die friedliche Verwendung der Atomenergie zu ermöglichen, und sind berechtigt, sich an einem solchen Austausch zu beteiligen. Die Vertragsparteien, die hiezu in der Lage sind, arbeiten auch zusammen, um allein oder zusammen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung der Verwendungsmöglichkeiten der Atomenergie für friedliche Zwecke insbesondere in den Gebieten der Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, unter gebührender Berücksichtigung der Erfordernisse der Entwicklungsgebiete der Welt beizutragen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12059575
Alte Dokumentnummer
N4197011815I