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Art. 4

Fassungen
ab 05.03.1970 — BGBl. Nr. 258/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute05.03.1970 BGBl. Nr. 258/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

05.03.1970BGBl. Nr. 258/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch vier

  1. Ziffer eins
    Keine Bestimmung dieses Vertrages darf dahin ausgelegt werden, daß sie das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien berührt, die Atomforschung und die Erzeugung und Verwendung von Atomenergie für friedliche Zwecke ohne Diskriminierung und in Übereinstimmung mit Artikel römisch eins und römisch zwei dieses Vertrages zu entwickeln.
  2. Ziffer 2
    Alle Vertragsparteien verpflichten sich, einen möglichst vollständigen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen für die friedliche Verwendung der Atomenergie zu ermöglichen, und sind berechtigt, sich an einem solchen Austausch zu beteiligen. Die Vertragsparteien, die hiezu in der Lage sind, arbeiten auch zusammen, um allein oder zusammen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung der Verwendungsmöglichkeiten der Atomenergie für friedliche Zwecke insbesondere in den Gebieten der Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, unter gebührender Berücksichtigung der Erfordernisse der Entwicklungsgebiete der Welt beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10005353

Dokumentnummer

NOR12059575

Alte Dokumentnummer

N4197011815I