Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1972Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Polnische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:
Diplomatenpaß
Dienstpaß
gewöhnlicher Reisepaß
Konsularpaß
Schiffahrtsbuch
Erlaubnisschein für Flugpersonal
Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis der Volksrepublik Polen.
(2)Absatz 2,Österreichische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:
Diplomatenpaß
Dienstpaß
gewöhnlicher Reisepaß
Seefahrtsbuch
Ausweis für Flugpersonal
Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis der Republik Österreich.
(3)Absatz 3,Werden die Formulare der in den Absätzen 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente geändert, so wird dies dem Vertragspartner spätestens dreißig Tage vor ihrer Einführung unter Beifügung eines Musters auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.
Dokumentnummer
NOR12059699
Alte Dokumentnummer
N4197234838L