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Art. 3

Fassungen
18.09.1972 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 330/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 301.06.199930.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 122/1999 · aufgehoben
Art. 318.09.197231.05.1999 BGBl. Nr. 330/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.09.1972BGBl. Nr. 330/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999danach: BGBl. III Nr. 122/1999

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Polnische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:

Diplomatenpaß

Dienstpaß

gewöhnlicher Reisepaß

Konsularpaß

Schiffahrtsbuch

Erlaubnisschein für Flugpersonal

Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis der Volksrepublik Polen.

  1. Absatz 2,Österreichische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:

Diplomatenpaß

Dienstpaß

gewöhnlicher Reisepaß

Seefahrtsbuch

Ausweis für Flugpersonal

Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis der Republik Österreich.

  1. Absatz 3,Werden die Formulare der in den Absätzen 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente geändert, so wird dies dem Vertragspartner spätestens dreißig Tage vor ihrer Einführung unter Beifügung eines Musters auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

Gesetzesnummer

10005383

Dokumentnummer

NOR12059699

Alte Dokumentnummer

N4197234838L