Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1972 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/1999Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Polnische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:
Diplomatenpaß,
Dienstpaß des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,
gewöhnlicher Reisepaß,
Schiffahrtsbuch,
Erlaubnisschein für Flugpersonal.
(2)Absatz 2,Österreichische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:
Diplomatenpaß
Dienstpaß
gewöhnlicher Reisepaß
Seefahrtsbuch
Ausweis für Flugpersonal
Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis der Republik Österreich.
(3)Absatz 3,Werden die Formulare der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Reisedokumente geändert, so wird dies dem Vertragspartner spätestens dreißig Tage vor ihrer Einführung unter Beifügung eines Musters auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12067414
Alte Dokumentnummer
N4199960277L