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Art. 3

Fassungen
01.06.1999 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 122/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 301.06.199930.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 122/1999 · aufgehoben
Art. 318.09.197231.05.1999 BGBl. Nr. 330/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 1999,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. III Nr. 122/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Polnische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:

Diplomatenpaß,

Dienstpaß des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,

gewöhnlicher Reisepaß,

Schiffahrtsbuch,

Erlaubnisschein für Flugpersonal.

  1. Absatz 2,Österreichische Staatsbürger können von der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch machen:

    Diplomatenpaß

    Dienstpaß

gewöhnlicher Reisepaß

Seefahrtsbuch

Ausweis für Flugpersonal

Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis der Republik Österreich.

  1. Absatz 3,Werden die Formulare der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Reisedokumente geändert, so wird dies dem Vertragspartner spätestens dreißig Tage vor ihrer Einführung unter Beifügung eines Musters auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10005383

Dokumentnummer

NOR12067414

Alte Dokumentnummer

N4199960277L