Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsstättenzählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1973Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 3. (1) Für alle Arbeitsstätten sind zu erfragen:Paragraph 3, (1) Für alle Arbeitsstätten sind zu erfragen:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;
Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert nach Geschlecht und arbeits- oder sozialrechtlicher Stellung im Beruf;
Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht;
gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder, soweit für die Arbeitsstätte keine gesetzliche berufliche Interessenvertretung zuständig ist, Rechtsträger der Arbeitsstätte.
(2)Absatz 2,Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen.Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen.
(3)Absatz 3,Für Arbeitsstätten, die Sitz eines aus mehreren Arbeitsstätten bestehenden Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß den Abs. 1 und 2 Name oder Bezeichnung und Anschrift aller zu diesem Unternehmen gehörenden weiteren Arbeitsstätten, die Anzahl der dort erwerbstätigen Personen, die Art der dort vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten des Unternehmens unter Angabe des Schwerpunktes zu erfragen.Für Arbeitsstätten, die Sitz eines aus mehreren Arbeitsstätten bestehenden Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absatz eins und 2 Name oder Bezeichnung und Anschrift aller zu diesem Unternehmen gehörenden weiteren Arbeitsstätten, die Anzahl der dort erwerbstätigen Personen, die Art der dort vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten des Unternehmens unter Angabe des Schwerpunktes zu erfragen.
(4)Absatz 4,Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.
Dokumentnummer
NOR12059850
Alte Dokumentnummer
N4197319482S