Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsstättenzählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für alle Arbeitsstätten sind bei der Arbeitsstättenzählung 2001 zu erfragen:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;
Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert nach Geschlecht und arbeits- oder sozialrechtlicher Stellung im Beruf;
Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2001,)
(2)Absatz 2,Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen.Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen.
(3)Absatz 3,Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2001
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR40018155