Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1974 bis 01.01.1995 — BGBl. Nr. 282/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 402.01.199503.01.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009
§ 401.07.197401.01.1995 BGBl. Nr. 282/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 282/1974

Außerkrafttretensdatum

01.01.1995

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Kleinfeuerwerk

Paragraph 4, (1) Zur Klasse römisch zwei gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.

  1. Absatz 2,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei, die einen Metallknallsatz von mehr als 0.4 g oder einen Knallsatz von mehr als 7 g Schwarzpulver enthalten, sind verboten.
  2. Absatz 3,Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
  3. Absatz 4,Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
  4. Absatz 5,Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.

Anmerkung

Unter Ortsgebiet ist in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, das Straßennetz
innerhalb der Richtzeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen.

Gesetzesnummer

10005401

Dokumentnummer

NOR12059889

Alte Dokumentnummer

N4197419348S