Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
02.01.1995 bis 03.01.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 402.01.199503.01.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009
§ 401.07.197401.01.1995 BGBl. Nr. 282/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 1974

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.01.1995

Außerkrafttretensdatum

03.01.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Beachte

Absatz 2, tritt hinsichtlich der Einfuhr und Überlassung pyrotechnischer

Gegenstände der Klasse römisch zwei am 2. Jänner 1995, im übrigen am

2. Jänner 1996 in Kraft.

Text

Kleinfeuerwerk

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Klasse römisch zwei gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.
  2. Absatz 2,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse römisch zwei, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke 120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind.
  3. Absatz 3,Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
  5. Absatz 5,Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.

Anmerkung

Unter Ortsgebiet ist in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, das Straßennetz
innerhalb der Richtzeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010

Gesetzesnummer

10005401

Dokumentnummer

NOR12064532

Alte Dokumentnummer

N4199433468J