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Art. 1

Fassungen
01.01.1979 bis 31.05.1997 — BGBl. Nr. 481/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 101.06.199730.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 91/1997 · aufgehoben
Art. 101.01.197931.05.1997 BGBl. Nr. 481/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 481/1978

Außerkrafttretensdatum

31.05.1997danach: BGBl. III Nr. 91/1997

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.
  2. Absatz 2,Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer ist in diesen Fällen mit drei Tagen begrenzt.
  3. Absatz 3,Die Berechtigung des Absatz eins, gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder dauernden Aufenthalt zu nehmen.

Gesetzesnummer

10005454

Dokumentnummer

NOR12060252

Alte Dokumentnummer

N4197832032L