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Art. 1

Fassungen
01.06.1997 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 91/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 101.06.199730.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 91/1997 · aufgehoben
Art. 101.01.197931.05.1997 BGBl. Nr. 481/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 1997,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1997BGBl. III Nr. 91/1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2014,).

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.
  2. Absatz 2,Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer ist in diesen Fällen mit fünf Tagen begrenzt.
  3. Absatz 3,Die Berechtigung des Absatz eins, gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder dauernden Aufenthalt zu nehmen.
  4. Absatz 4,Österreichische Staatsbürger dürfen mit einem gültigen Personalausweis in das Hoheitsgebiet der Republik Ungarn einreisen. Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf jene österreichischen Staatsbürger, die gemäß dem Abkommen einen Sichtvermerk benötigen.
  5. Absatz 5,Die österreichische Seite erklärt sich bereit, Absatz 4 für die ungarischen Staatsbürger anzuwenden, sofern die ungarische Seite die erforderlichen Voraussetzungen schafft und dies mit den von der Republik Österreich unterzeichneten internationalen Vereinbarungen über die Abschaffung der Grenzkontrollen vereinbar ist.
  6. Absatz 6,Die österreichische Seite stellt der ungarischen Seite Muster des österreichischen Personalausweises zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10005454

Dokumentnummer

NOR12066554

Alte Dokumentnummer

N4199763858J