Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1978Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen befreit die österreichischen und ungarischen Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten beachten gegenseitig die Gültigkeit der Reisepässe. Sie erteilen den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates keinen Sichtvermerk beziehungsweise keine Aufenthaltsberechtigung in Reisepässe, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Dokumentnummer
NOR12060254
Alte Dokumentnummer
N4197832034L