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Art. 3

Fassungen
01.06.1997 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 91/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 301.06.199730.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 91/1997 · aufgehoben
Art. 301.01.197931.05.1997 BGBl. Nr. 481/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 1997,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1997BGBl. III Nr. 91/1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2014,).

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen befreit die österreichischen und ungarischen Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten beachten gegenseitig die Gültigkeit der Reisepässe. Sie erteilen den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates keinen Sichtvermerk beziehungsweise keine Aufenthaltsberechtigung in Reisepässe, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
  3. Absatz 3,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten können im Falle des Verlusts oder Diebstahls des Reisepasses oder Personalausweises im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates ohne Beschaffung eines Zusatzreisedokuments in ihre Heimat zurückkehren, sofern sie eine entsprechende polizeiliche Bestätigung vorweisen und ihre Identität und Staatsbürgerschaft glaubhaft machen können.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10005454

Dokumentnummer

NOR12066555

Alte Dokumentnummer

N4199763859J