Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 91/1997Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2014,).
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen befreit die österreichischen und ungarischen Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten beachten gegenseitig die Gültigkeit der Reisepässe. Sie erteilen den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates keinen Sichtvermerk beziehungsweise keine Aufenthaltsberechtigung in Reisepässe, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
(3)Absatz 3,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten können im Falle des Verlusts oder Diebstahls des Reisepasses oder Personalausweises im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates ohne Beschaffung eines Zusatzreisedokuments in ihre Heimat zurückkehren, sofern sie eine entsprechende polizeiliche Bestätigung vorweisen und ihre Identität und Staatsbürgerschaft glaubhaft machen können.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Dokumentnummer
NOR12066555
Alte Dokumentnummer
N4199763859J