Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1979Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Einsatzbestimmung für den Wachdienst
§ 28.Paragraph 28,
Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 2, 5, 7, 8 und 9 des § 22, die Abs. 4 und 5 des § 24 sowie § 25 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Absatz 2, 5, 7, 8 und 9 des Paragraph 22,, die Absatz 4 und 5 des Paragraph 24, sowie Paragraph 25, nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Dokumentnummer
NOR12060376
Alte Dokumentnummer
N4197911251A