Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2001Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Einsatzbestimmung für den Wachdienst
§ 28.Paragraph 28,
Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind Paragraph 22, Absatz 2, 5 und 7 bis 9 sowie Paragraph 24, Absatz 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Dokumentnummer
NOR40017544