Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1979Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ausgang
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Den Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.
(2)Absatz 2,Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Wehrmännern, die den Grundwehrdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.
Beschränkungen
(3)Absatz 3,Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang
nur innerhalb eines bestimmten Bereiches
gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.
Anmerkung
vgl. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Schlagworte
Grundausbildung
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Dokumentnummer
NOR12060379
Alte Dokumentnummer
N4197911254A