Rechtstracker.at

§ 31 ADV

Fassungen
01.03.1979 bis 15.01.1998 — BGBl. Nr. 43/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute16.01.1998 § → § BGBl. II Nr. 7/1998
§ 3101.03.197915.01.1998 BGBl. Nr. 43/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.03.1979BGBl. Nr. 43/1979

Außerkrafttretensdatum

15.01.1998danach: BGBl. II Nr. 7/1998

Abkürzung

ADV

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ausgang

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Den Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.
  2. Absatz 2,Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Wehrmännern, die den Grundwehrdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.

Beschränkungen

  1. Absatz 3,Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang
    1. Ziffer eins
      nur in Gruppen,
    2. Ziffer 2
      nur in Uniform oder
    3. Ziffer 3
      nur innerhalb eines bestimmten Bereiches
    gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.

Anmerkung

vgl. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Grundausbildung

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060379

Alte Dokumentnummer

N4197911254A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P31/NOR12060379