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§ 31 ADV

Fassungen
ab 16.01.1998 — BGBl. II Nr. 7/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute16.01.1998 § → § BGBl. II Nr. 7/1998
§ 3101.03.197915.01.1998 BGBl. Nr. 43/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

16.01.1998BGBl. II Nr. 7/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ausgang

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Den Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.
  2. Absatz 2,Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Rekruten, die den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.

Beschränkungen

  1. Absatz 3,Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang
    1. Ziffer eins
      nur in Gruppen,
    2. Ziffer 2
      nur in Uniform oder
    3. Ziffer 3
      nur innerhalb eines bestimmten Bereiches
    gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.

Anmerkung

vgl. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Grundausbildung, Grundwehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12067021

Alte Dokumentnummer

N4199813223I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P31/NOR12067021