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§ 32 ADV

Fassungen
ab 01.03.1979 — BGBl. Nr. 43/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.03.1979 BGBl. Nr. 43/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.03.1979BGBl. Nr. 43/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ADV

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Alarm

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Ist die sofortige Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz erforderlich, so ist Alarm zu geben.

Alarmplan

  1. Absatz 2,Alle zur reibungslosen Alarmierung der einzelnen Einheiten erforderlichen Maßnahmen sind in einem Alarmplan zusammenzufassen. Hiebei ist auch die rasche Verständigung aller außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten vorzusehen.

Alarmsignal, Alarmbefehl

  1. Absatz 3,Das Alarmsignal kann mit allen zur Verständigung geeigneten Mitteln gegeben werden; es gilt für alle Soldaten als Befehl zum sofortigen Einrücken.

Bevorstehender Einsatz

  1. Absatz 4,Erfährt der Soldat oder schließt er aus der allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht, so hat er auch ohne Alarmierung unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der nächsten militärischen Dienststelle zu melden.

Anmerkung

vgl. § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Ernstfall

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060380

alte Dokumentnummer

N4197911255A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P32/NOR12060380