Kurztitel
Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1985Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1985,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 7. Die Gemeinden erhalten für die Kosten, die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehen, eine Pauschalabfindung. Paragraph 7, Die Gemeinden erhalten für die Kosten, die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehen, eine Pauschalabfindung.
Diese beträgt je Baubewilligungsmeldung
im Jahr 1985 ...................... 70,80 S,
im Jahr 1986 ...................... 74,40 S,
ab 1. Jänner 1987 ................. 76,80 S.