Kurztitel
Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1989Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1989,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 7. Die Gemeinden erhalten für die Kosten, die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehen, eine Pauschalabfindung. Paragraph 7, Die Gemeinden erhalten für die Kosten, die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehen, eine Pauschalabfindung.
Diese beträgt je Baubewilligungsmeldung
im Jahr 1989................ 76,80 S,
ab 1. Jänner 1990........... 80,40 S.