Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrolle durch Zollorgane
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1981Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle Paragraph 2, Von der im Paragraph eins, verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle
im Eisenbahnverkehr über Rosenbach, Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,
auf allen Flugplätzen, abgesehen von
den Flugplätzen Graz-Thalerhof, Innsbruck, Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt, Reutte-Höfen und Lustenau-Rheinvorland,
der Allgemeinen Luftfahrt auf den Flugplätzen Salzburg und Klagenfurt-Wörthersee,
im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen
ausgenommen.
Dokumentnummer
NOR12060527
Alte Dokumentnummer
N4198115141S