Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrolle durch Zollorgane
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1995Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle Paragraph 2, Von der im Paragraph eins, verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle
im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Rosenbach, Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,
auf allen Flugplätzen, abgesehen von
den Flugplätzen Innsbruck, Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt, Reutte-Höfen, und Lustenau-Rheinvorland, und
der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und Wien-Schwechat und
den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat.
im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen
im Straßenverkehr,
im Personenreiseverkehr bei der Ein- und Ausreise über Eberau und Wurzenpaß,
im Personenreiseverkehr bei der Einreise
über Nickelsdorf auf der 1., 2. und 3. Spur,
über Berg und Heiligenkreuz jeweils auf der 1. und 2. Spur,
über Langegg, Kleinhaugsdorf, Gmünd jeweils auf der
bei der Einreise über Lavamünd, Schrattenberg, Fratres, Oberthürnau, Rattersdorf, Grametten, Seebergsattel, Loibltunnel und Karawankentunnel
ausgenommen.
Dokumentnummer
NOR12065409
Alte Dokumentnummer
N4199552000J