Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1981Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Ladung der Senatsmitglieder
§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Nicht ständige Mitglieder (Vertrauenspersonen) sind im Wege des jeweiligen Antragstellers zu laden.Paragraph 7, (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Nicht ständige Mitglieder (Vertrauenspersonen) sind im Wege des jeweiligen Antragstellers zu laden.
(2)Absatz 2,Den Geladenen ist gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift des Antrages und sonstiger vom Antragsteller gleichzeitig mit seinem Antrag der Zivildienstkommission allenfalls vorgelegten schriftlichen Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen. Diese Unterlagen sind zur Verhandlung (Sitzung) mitzubringen und nach erfolgter Abstimmung an den Berichterstatter abzuführen.
(3)Absatz 3,Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Dokumentnummer
NOR12060539
Alte Dokumentnummer
N4198117300S