Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1982 bis 16.12.1988 — BGBl. Nr. 613/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 717.12.198831.12.1991 § → § BGBl. Nr. 680/1988 · aufgehoben
§ 701.01.198216.12.1988 BGBl. Nr. 613/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 613/1981

Außerkrafttretensdatum

16.12.1988danach: BGBl. Nr. 680/1988

Index

44 Zivildienst

Text

Ladung der Senatsmitglieder

Paragraph 7, (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Nicht ständige Mitglieder (Vertrauenspersonen) sind im Wege des jeweiligen Antragstellers zu laden.

  1. Absatz 2,Den Geladenen ist gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift des Antrages und sonstiger vom Antragsteller gleichzeitig mit seinem Antrag der Zivildienstkommission allenfalls vorgelegten schriftlichen Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen. Diese Unterlagen sind zur Verhandlung (Sitzung) mitzubringen und nach erfolgter Abstimmung an den Berichterstatter abzuführen.
  2. Absatz 3,Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Gesetzesnummer

10005503

Dokumentnummer

NOR12060539

Alte Dokumentnummer

N4198117300S