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§ 7

Fassungen
17.12.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 680/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 717.12.198831.12.1991 § → § BGBl. Nr. 680/1988 · aufgehoben
§ 701.01.198216.12.1988 BGBl. Nr. 613/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.12.1988BGBl. Nr. 680/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

44 Zivildienst

Beachte

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,, in der vor dem

1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)

Text

Ladung der Senatsmitglieder

Paragraph 7, (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.

  1. Absatz 2,Den Geladenen ist gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift des Antrages und sonstiger vom Antragsteller gleichzeitig mit seinem Antrag der Zivildienstkommission allenfalls vorgelegten schriftlichen Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen. Diese Unterlagen sind zur Verhandlung (Sitzung) mitzubringen und nach erfolgter Abstimmung an den Berichterstatter abzuführen.
  2. Absatz 3,Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Gesetzesnummer

10005503

Dokumentnummer

NOR12062155

Alte Dokumentnummer

N4198811105F