Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1981Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Erledigungen
§ 12. (1) Die Erledigungen der Zivildienstkommission sindParagraph 12, (1) Die Erledigungen der Zivildienstkommission sind
hinsichtlich der der Zivildienstkommission schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden der Zivildienstkommission,
hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesemhinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, obliegenden Aufgaben von diesem
zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder durch die Geschäftsstelle im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 und der darauf beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 zu beglaubigen.zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder durch die Geschäftsstelle im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 und der darauf beruhenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, zu beglaubigen. (2)Absatz 2,Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die ständigen Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges ständiges Mitglied) anzuführen.
(3)Absatz 3,Die Zivildienstkommission hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung "Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres" und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden der Zivildienstkommission zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12060544
Alte Dokumentnummer
N4198117305S