Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1988Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Beachte
Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der
Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 613/1981, in der vor demZivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,, in der vor dem
1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)
Text
Erledigungen
§ 12. (1) Die Erledigungen der Zivildienstkommission sindParagraph 12, (1) Die Erledigungen der Zivildienstkommission sind
hinsichtlich der der Zivildienstkommission schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden der Zivildienstkommission,
hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesemhinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, obliegenden Aufgaben von diesem
zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder durch die Geschäftsstelle im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 und der darauf beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (§ 74 ZDG).zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder durch die Geschäftsstelle im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 und der darauf beruhenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (Paragraph 74, ZDG). (2)Absatz 2,Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.
(3)Absatz 3,Die Zivildienstkommission hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung "Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres" und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden der Zivildienstkommission zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12062158
Alte Dokumentnummer
N4198811108F