Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
17.12.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 680/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1217.12.198831.12.1991 § → § BGBl. Nr. 680/1988 · aufgehoben
§ 1201.01.198216.12.1988 BGBl. Nr. 613/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

17.12.1988BGBl. Nr. 680/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

44 Zivildienst

Beachte

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,, in der vor dem

1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)

Text

Erledigungen

Paragraph 12, (1) Die Erledigungen der Zivildienstkommission sind

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der der Zivildienstkommission schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden der Zivildienstkommission,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, obliegenden Aufgaben von diesem
zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder durch die Geschäftsstelle im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 und der darauf beruhenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (Paragraph 74, ZDG).
  1. Absatz 2,Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.
  2. Absatz 3,Die Zivildienstkommission hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung "Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres" und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden der Zivildienstkommission zu verwenden.

Gesetzesnummer

10005503

Dokumentnummer

NOR12062158

Alte Dokumentnummer

N4198811108F