Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1982 bis 16.12.1988 — BGBl. Nr. 614/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 681/1988 · aufgehoben
§ 417.12.198831.12.1990 § → § BGBl. Nr. 681/1988
§ 401.01.198216.12.1988 BGBl. Nr. 614/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 614/1981

Außerkrafttretensdatum

16.12.1988danach: BGBl. Nr. 681/1988

Index

44 Zivildienst

Text

Senatsvorsitzender

Paragraph 4, (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstoberkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950).
  2. Absatz 3,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Paragraph 63, Absatz 2, AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (Paragraph 5, Absatz eins,), insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei eines laufenden Verfahrens. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG 1950 berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle der Zivildienstkommission Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
  4. Absatz 5,Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.
  5. Absatz 6,Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (Paragraph 15,) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.
  6. Absatz 7,Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senates erschienen sind und wann sie entlassen wurden.
  7. Absatz 8,Der Senatsvorsitzende hat den übrigen ständigen Mitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Gesetzesnummer

10005504

Dokumentnummer

NOR12060553

Alte Dokumentnummer

N4198117315S