Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1988Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Senatsvorsitzender
§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.Paragraph 4, (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstoberkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG 1950). Dasselbe gilt für Berufungen gemäß § 43 Abs. 3 Z 6 ZDG.Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstoberkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950). Dasselbe gilt für Berufungen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, ZDG.
(3)Absatz 3,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine Partei. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle der Zivildienstkommission Einsicht zu nehmen.Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Paragraph 63, Absatz 2, AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (Paragraph 5, Absatz eins,), insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine Partei. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG 1950 berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle der Zivildienstkommission Einsicht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
(5)Absatz 5,Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (Paragraph 15,) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.
(7)Absatz 7,Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson (§ 6 Abs. 3 ZDG) auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und wann sie entlassen wurden.Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson (Paragraph 6, Absatz 3, ZDG) auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und wann sie entlassen wurden.
(8)Absatz 8,Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.
Dokumentnummer
NOR12062224
Alte Dokumentnummer
N4198811551F