Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1981Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Erledigungen
§ 12. (1) Die Erledigungen der Zivildienstoberkommission sindParagraph 12, (1) Die Erledigungen der Zivildienstoberkommission sind
hinsichtlich der der Zivildienstoberkommission schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission,
hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesemhinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, obliegenden Aufgaben von diesem
zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 und der darauf beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 von der Geschäftsstelle zu beglaubigen.zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 und der darauf beruhenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. (2)Absatz 2,Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die ständigen Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges ständiges Mitglied) anzuführen.
(3)Absatz 3,Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der Zivildienstoberkommission über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Die Zivildienstoberkommission hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung "Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres" und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden der Zivildienstoberkommission zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12060561
Alte Dokumentnummer
N4198117323S