Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
17.12.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 681/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1217.12.198831.12.1991 § → § BGBl. Nr. 681/1988 · aufgehoben
§ 1201.01.198216.12.1988 BGBl. Nr. 614/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

17.12.1988BGBl. Nr. 681/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

44 Zivildienst

Beachte

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,, in der vor dem

1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)

Text

Erledigungen

Paragraph 12, (1) Die Erledigungen der Zivildienstoberkommission sind

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der der Zivildienstoberkommission schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, obliegenden Aufgaben von diesem
zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 und der darauf beruhenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (Paragraph 74, ZDG).
  1. Absatz 2,Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.
  2. Absatz 3,Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der Zivildienstoberkommission über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 4,Die Zivildienstoberkommission hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung "Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres" und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden der Zivildienstoberkommission zu verwenden.

Anmerkung

Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986

Gesetzesnummer

10005504

Dokumentnummer

NOR12062228

Alte Dokumentnummer

N4198811555F