Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 611/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 3/2002
§ 601.01.198231.12.2001 BGBl. Nr. 611/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 611/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 3/2002

Index

44 Zivildienst

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 6, (1) Wer einen ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch Weisungen, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Beschwerde zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Beschwerde eines ihm unterstehenden Zivildienstleistenden, die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte, unterdrückt.

Gesetzesnummer

10005507

Dokumentnummer

NOR12060584

Alte Dokumentnummer

N4198118296S