Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 611/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2002Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Strafbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wer einen ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch Weisungen, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Beschwerde zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Beschwerde eines ihm unterstehenden Zivildienstleistenden, die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte, unterdrückt.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Dokumentnummer
NOR40026876