Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. II Nr. 3/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 3/2002
§ 601.01.198231.12.2001 BGBl. Nr. 611/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 3/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

44 Zivildienst

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer einen ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch Weisungen, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Beschwerde zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Beschwerde eines ihm unterstehenden Zivildienstleistenden, die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte, unterdrückt.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Gesetzesnummer

10005507

Dokumentnummer

NOR40026876