Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.1982 — BGBl. Nr. 611/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1982 BGBl. Nr. 611/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 611/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wird einer Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen, so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde binnen sieben Tagen nach Zustellung oder Ausfolgung der Erledigung, sofern der Beschwerdeführer auf eine schriftliche Verständigung von der Erledigung verzichtet hat nach Kenntnis des Erledigungsinhaltes, weiterzuführen. Die Weiterführung der Beschwerde ist bis zum Bundesminister für Inneres zulässig.
  2. Absatz 2,Auf die Einbringung des Antrages auf Weiterführung der Beschwerde sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4 und 5 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die weitergeführte Beschwerde ist
    1. Ziffer eins
      wenn die Beschwerde vom Vorgesetzten des Zivildienstleistenden oder einer sonst zur Verfügung allfällig notwendiger Maßnahmen befugten Stelle innerhalb der Einrichtung erledigt wurde, vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet,
    2. Ziffer 2
      wenn die Beschwerde vom Rechtsträger der Einrichtung erledigt wurde, vom Bundesminister für Inneres
    nach den Bestimmungen des Paragraph 4, zu erledigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Gesetzesnummer

10005507

Dokumentnummer

NOR12060583

alte Dokumentnummer

N4198118295S